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22.06.11

Verordnungsfähigkeit von Blutzuckerteststreifen wird begrenzt - Ab dem 1. Oktober gelten neue Regeln für Teststreifen

Blutzuckerteststreifen sind künftig nur noch dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, wenn sie für Patientinnen und Patienten wirkliche Vorteile haben. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt der entsprechende Beschluss ab dem 1. Oktober 2011 in Kraft.


Patientinnen und Patienten, die Insulin spritzen, sind von der Regelung nicht betroffen, unabhängig davon, ob sie an einem Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 leiden. Die Einschränkung der bisher nicht begrenzten Verordnungsfähigkeit von Harn- und Blutzuckerteststreifen gilt ausschließlich für nicht insulinpflichtige Diabetiker mit Diabetes mellitus Typ 2.
Der Beschluss sieht allerdings eine weitreichende Ausnahmeregelung vor, die in Abstimmung mit den im G-BA mitberatenden Patientenvertretern getroffen wurde. Demnach können Vertragsärztinnen und -ärzte Harn- und Blutzuckerteststreifen weiterhin verordnen, wenn eine instabile Stoffwechsellage vorliegt. Blutzuckerschwankungen können auftreten, wenn zusätzlich zum Diabetes noch andere Erkrankungen hinzukommen oder Patienten neu auf bestimmte orale Antidiabetika eingestellt werden und deshalb vorübergehend häufigere Kontrollen des Blutzuckerspiegels sinnvoll sind.